Sonntag, 23. Februar 2014

Kinderpornografie

Kinderpornografie sind nicht nur Bilder und Schriften, die Kinder unter 14 Jahren bei sexuellen Handlungen zeigen. Im Jahr 2008 wurde der zugehörige §184b des Strafgesetzbuches geändert. Seither wird auch die Verbreitung un der Besitz von Posing-Fotos die Kinder unter 14 Jahren die ihre unbedeckten Genitalien oder ihr unbedecktes Gesäß in aufreizender Weise zur Schau stellen geahndet. Zudem ist strafbar wenn die Abgebildeten über 14 Jahre alt, aber so zurecht gemacht sind, dass sie jünger wirken. Auch Comics fallen darunter.
Für den "Besitz von Kinderpornografie" reicht es schon, ein derartiges Bild mit dem Computer aufzurufen. Beim Besitz einer "geringen Menge" (10 bis 50 Bilder) gibt es für den Täter eine Geldstrafe ohne Eintrag ins Führungszeugnis, wenn er nicht einschlägig vorbestraft wurde. Bei mehr als 1000 Bildern gibt es eine Bewährungsstrafe, eine Eintragung ins Führungszeugnis in Verbindung mit einer Geldauflage und einem Eintrag ins Bundeszentralregister.

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Quellen