
Der Verwaltungswissenschaftler Joachim Wieland und der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier kommen uabhängig voneinandern in "rechtsgutachtlichen Stellungnahmen" auf die eindeutige Feststellung dass laut Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 87 c auch die Zustimmung der Bundeslänger bei einer Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke erforderlich ist weil es sich um eine wesentliche Änderung des bestehenden Atomrechts handelt.
Auch das ursprüngliche Atomausstiegsgesetz von 2002 wäre laut dem Gutachten Papiers im Bundesrat zustimmungspflichtig gewesen. Weil der Bundesrat aber damals mehrheitlich auf sein Einspruchsrecht verzichtet hat ist der Verzicht demnach laut Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 78 als Zustimmung zu werten (Telepolis, Spiegel, taz).
Dieses Rechtsgutachten wurde notwendig weil die derzeitige schwarzgelde Regierungskoalition durch die Landtagswahl in Nordhrein-Westfalen im Bundestag die Mehrheit verloren hat (Nixblog).
2002 gab es auf Verlangen von Hessen ein Verfahren am Bundesverfassungsgericht bezüglich der Mitsprache bei den Verhandlungen im Vorfeld des Gesetztes zum Atomausstieg. Bei diesem wurde entschieden dass der Bund durchaus das Recht hat sich alleine mit den AKW-Betreibern zu unterhalten und den Ländern in dieser Sache keine Mitspracherecht eingeräumt. Dabei ging es jedoch nicht um das Gesetz zum Atomausstieg und man kann das Urteil deshalb nicht auf den heutigen Fall übertragen (www.123recht.net).
01.03.2011. Hr. Ingo Arzt (Redakteur der taz) ist noch der naiven Meinung dass die Justiz unabhängig vom Lobbyismus (in diesem Fall der Atomkonzerne) arbeitet. Aber ich denke auch er wird einmal älter (taz).
26.02.2011. SPD und Grüne wollen in der kommenden Woche beim Bundesverfassungsgesetz parallel zu einer Klage der 5 SPD geführten Länder Klage gegen das Atomgesetz der Bundesregierung einreichen da sie "sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig" sind (Tagesschau, Stern, Focus).
02.02.2011. Greenpeace hat zusammen mit Anwohnern der ältesten AKWs vor dem Bundesverfassungsgericht eine Klage gegen die Verlängerung der AKW-Laufzeiten eingereicht weil damit das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet wird. Ausserdem wollen die Ministerpräsidenten der von der SPD regierten Länder von Nordhrein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bremen, Brandenburg und Berlin, sowie Linke und Grüne eine Normenkontrollklage vor dem Bundesverfassungsgericht einreichen weil die Schwarzgeldregierung die Laufzeitverlängerung ohne Zustimmung des Bundesrates beschlossen hat (Spiegel, Telepolis, taz).
22.09.2010. Die Regierung will offensichtlich einen Verfassungsbruch riskieren (Legal Tribune).
14.09.2010. Hans-Jürgen Papier legt in einem Aufsatz für die "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht" erneut dar dass der Bundesrat ein Wörtchen mitzusprechen hat (Sueddeutsche, Welt).
21.08.2010. Das Bundesjustizministerium unter Frau Leutheusser-Schnarrenberger geht davon aus dass eine moderate Laufzeitverlängerung die man ohne Bundesrat durchdrücken könnte allerhöchstens 2 Jahre und 4 Monate dauern würde. Es geht dabei von der Reststrommenge aus. Diese würde auf die 17 AKWs verteilt noch eine Laufzeit von 7 Jahren ergeben. Ein Dittel davon soll demnach eine moderate Laufzeitverlängerung sein (Spiegel).
19.08.2010. Der Berliner Verfassungsrechtler Christian Pestalozza und die Kanzlei Gaßner, Groth und Siederer kommen zu dem Schluss dass die Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist weil bei einem Schadensfall das betroffene Bundesland mit bis zu 125 Millionen Euro einspringen müsste (taz).
15.06.2010. Die Schwarzgeldregierung will trotz allem am Grundgesetz vorbei die Laufzeitverlängerung durchdrücken (Tagesschau).
2002 gab es auf Verlangen von Hessen ein Verfahren am Bundesverfassungsgericht bezüglich der Mitsprache bei den Verhandlungen im Vorfeld des Gesetztes zum Atomausstieg. Bei diesem wurde entschieden dass der Bund durchaus das Recht hat sich alleine mit den AKW-Betreibern zu unterhalten und den Ländern in dieser Sache keine Mitspracherecht eingeräumt. Dabei ging es jedoch nicht um das Gesetz zum Atomausstieg und man kann das Urteil deshalb nicht auf den heutigen Fall übertragen (www.123recht.net).
01.03.2011. Hr. Ingo Arzt (Redakteur der taz) ist noch der naiven Meinung dass die Justiz unabhängig vom Lobbyismus (in diesem Fall der Atomkonzerne) arbeitet. Aber ich denke auch er wird einmal älter (taz).
26.02.2011. SPD und Grüne wollen in der kommenden Woche beim Bundesverfassungsgesetz parallel zu einer Klage der 5 SPD geführten Länder Klage gegen das Atomgesetz der Bundesregierung einreichen da sie "sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig" sind (Tagesschau, Stern, Focus).
02.02.2011. Greenpeace hat zusammen mit Anwohnern der ältesten AKWs vor dem Bundesverfassungsgericht eine Klage gegen die Verlängerung der AKW-Laufzeiten eingereicht weil damit das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet wird. Ausserdem wollen die Ministerpräsidenten der von der SPD regierten Länder von Nordhrein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bremen, Brandenburg und Berlin, sowie Linke und Grüne eine Normenkontrollklage vor dem Bundesverfassungsgericht einreichen weil die Schwarzgeldregierung die Laufzeitverlängerung ohne Zustimmung des Bundesrates beschlossen hat (Spiegel, Telepolis, taz).
22.09.2010. Die Regierung will offensichtlich einen Verfassungsbruch riskieren (Legal Tribune).
14.09.2010. Hans-Jürgen Papier legt in einem Aufsatz für die "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht" erneut dar dass der Bundesrat ein Wörtchen mitzusprechen hat (Sueddeutsche, Welt).
21.08.2010. Das Bundesjustizministerium unter Frau Leutheusser-Schnarrenberger geht davon aus dass eine moderate Laufzeitverlängerung die man ohne Bundesrat durchdrücken könnte allerhöchstens 2 Jahre und 4 Monate dauern würde. Es geht dabei von der Reststrommenge aus. Diese würde auf die 17 AKWs verteilt noch eine Laufzeit von 7 Jahren ergeben. Ein Dittel davon soll demnach eine moderate Laufzeitverlängerung sein (Spiegel).
19.08.2010. Der Berliner Verfassungsrechtler Christian Pestalozza und die Kanzlei Gaßner, Groth und Siederer kommen zu dem Schluss dass die Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist weil bei einem Schadensfall das betroffene Bundesland mit bis zu 125 Millionen Euro einspringen müsste (taz).
15.06.2010. Die Schwarzgeldregierung will trotz allem am Grundgesetz vorbei die Laufzeitverlängerung durchdrücken (Tagesschau).
01.02.2002. Der Bundesrat hat das Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gebilligt (Bundesrat).
Artikel 73 Absatz 1 Nr. 14
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
- Artikel 77
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
- Artikel 78
- Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
Bilder:
- Hans-Jürgen Papier, Wikimedia Commons, Church of emacs, GNU Free Documentation License Version 1.2 or later
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